Psychotherapie
& Beratung
Mag. Julia Hochreiter, BSc.
Psychotherapeutin
Integrative Gestalttherapie
Der Ablauf und die Kosten ...
Kontaktaufnahme und Erstberatung
Sie können mich telefonisch oder per E-Mail für die Vereinbarung eines Erstgesprächs kontaktieren.
Dieses dauert 50 Minuten und dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Dabei besprechen wir die organisatorischen Rahmenbedingungen, sowie Ihre Beweggründe, Erwartungen und Ziele einer Psychotherapie. Die Erstberatung ist für Sie eine unverbindliche Möglichkeit meine Arbeitsweise kennen zu lernen und Ihre Fragen detailliert zu thematisieren. Da das Erstgespräch bereits ein psychotherapeutisches Gespräch ist, verrechne ich dieses zum regulären Stundensatz.
Kosten
Die Kosten für eine Einzeltherapie á 50 Minuten betragen 100€.
Eine Doppelstunde á 100 Minuten kostet 200€.
Ein Kostenzuschuss über die öffentlichen Krankenkassen (ÖGK 33,70€; BVAEB 46,60€, SVS 45,00€) ist nach erfolgreicher Bewilligung eines Antrages möglich. Falls Sie eine private Krankenversicherung haben, erkundigen Sie sich bitte vorab bei dieser über die Kostenübernahme.
Setting
Die Sitzungsfrequenz richtet sich nach Ihrem persönlichen Bedarf und Ihrem Entwicklungsprozess. In der Regel finden Sitzungen einmal Mal pro Woche oder 14-tägig statt. Damit die angestrebten Veränderungsprozesse im Denken, Fühlen und Handeln wirksam werden können, ist eine gewisse Regelmäßigkeit grundlegend.
Absageregelung
Vereinbarte Termine können Sie bis zu einer Woche vorher kostenfrei absagen oder verschieben.
Für Absagen oder Terminverschiebungen, welche kurzfristiger als eine Woche vor dem vereinbarten Termin stattfinden, wird ein Stornobetrag in der Höhe von 30€ verrechnet. Da vereinbarte Termine explizit für Sie reserviert sind werden kurzfristige Absagen und Verschiebungen innerhalb von 48 Stunden vor dem Termin zum vollen Stundensatz verrechnet.
Verschwiegenheitspflicht
Ihre Privatsphäre ist mir wichtig!
Als Psychotherapeutin bin ich zur Verschwiegenheit über alle mir in Ausübung meines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse gesetzlich verpflichtet (§ 15, PthG).